Ende Februar 2007 war in einer Bar in Berlin-Charlottenburg ein 16jähriger Schüler nach einem Alkoholexzess zusammengebrochen. Der Schüler starb später im Krankenhaus an den Folgen eines Kreislaufstillstandes. Der Fall löste eine Debatte aus, ob sog. „Flatrate-Partys“, bei denen Gäste für einen Pauschalpreis unbegrenzt trinken können, verboten werden müssen.
Die Betreiber der Diskothek warben für ein „10 Cent Hammer Event“, bei dem in unbegrenzter Menge Wodka-Energy-Mixgetränke für 0,10 EUR angeboten wurden. Mit Verfügung vom 06.07.2007 untersagte die Landeshauptstadt Hannover unter Bezugnahme auf das Gaststättenrecht, Veranstaltungen durchzuführen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis ausgeschenkt werden, sowie Getränke zu einem nicht kostendeckenden Preis als Werbemaßnahme auszuschenken. Mit diesen Auflagen solle die Antragstellerin an dem Veranstaltungskonzept gehindert werden, das dem Alkoholmissbrauch Vorschub leiste und nach Art und Preisgestaltung der Veranstaltung zum übermäßigen Alkoholkonsum animiere und damit die Gesundheit der Gäste gefährde. Veranstaltungen, bei denen nach Entrichtung eines Eintrittgeldes alkoholische Getränke für den minimalen Preis von 0,10 Euro in unbegrenzter Menge verkauft würden, stünden sogenannten Flatrate-Partys gleich. Die überwiegend jungen Gäste würden durch den extrem niedrigen Preis für jedes Mixgetränk zum Alkoholmissbrauch animiert.
Die Betreiber hielten die Verfügung für rechtswidrig, weil sie einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit und Gewerbefreiheit darstelle und andererseits ähnliche Veranstaltungen mit Flatrate-Angeboten geduldet würden.
Nach Auffassung des Gerichts findet die Verfügung ihre Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. Konzepte wie das „10 Cent Hammer Event“ seien geeignet, dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten und gefährdeten damit die Gesundheit der Gäste. Der bei weitem nicht kostendeckende Preis verleite das überwiegend junge Publikum zu einem die Gesundheit gefährdenden Alkoholkonsum. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Veranstaltern sah das Gericht nicht als gegeben, da im Gegensatz etwa zu „All-inclusive-Reisen“ und im geschäftlich geprägten Umfeld bei der Veranstaltung der Diskothekenbetreiber der gemeinschaftliche übermäßige Alkoholgenuss im Vordergrund stehe.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.