OLG Hamm – Wegfall eines Fahrverbots bei überlanger Verfahrensdauer


Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass nach mehr als zwei Jahren und einem Monat ein Fahrverbot seinen „spezialpräventiven Charakter“ nicht mehr entfalten kann. Das angefochtene Urteil wurde im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbots aufgehoben. Das Fahrverbot entfiel.

Aus den Gründen:

Das Fahrverbot dient als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer. Sie sollen vor einem Rückfall gewarnt werden. Auch soll ihnen ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermittelt werden. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Daher kommt eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht. Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten anzunehmen.

Etwas anderen kann nur dann gelten, wenn der Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden kann. Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und anderen strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten regelmäßig nicht als unlauter anzusehen.

Im zu entscheidenden Fall sind zwischen der Tat (…)und der Berufungshauptverhandlung (…) fast zwei Jahre und zwei Monate vergangen.

Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat konnte das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Eine Erhöhung der Geldstrafe infolge des Wegfalls des Fahrverbotes scheidet wegen des Verbotes der Schlechterstellung aus.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2006, Az: 4 Ss 28/06

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