Der Bundesgerichtshof hatte sich nach seiner Entscheidung vom 25.4.2006, Az.: VI ZR 36/05, erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Unfallgeschädigte, der seine eigene Vollkasko zur Regulierung seines Unfallschadens in Anspruch nimmt, den damit verbundenen Hochstufungsschaden bei Mithaftung anteilig vom Unfallgegner ersetzt verlangen kann.
Erneut bejahte der BGH dies und stellte darüber hinaus klar, dass der Geschädigte auch bei einer anteiligen Haftung vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners abwarten muss.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann es auf sich beruhen, ob der Kläger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag übernommen habe. Es könne auch dahinstehen, ob eine Ersatzpflicht zu versagen sei, weil der Kläger selbst anteilig zu 50 % hafte, also aufgrund seiner Mithaftung für den Unfall ohnehin zurückgestuft worden wäre.
Die Berufung sei schon deswegen unbegründet, weil der Geschädigte dem Schädiger grundsätzlich Gelegenheit geben müsse, die entstehenden Kosten durch Regulierung abzuwenden, bevor er seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehme. Warte der Geschädigte – wie hier – nicht die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des Schädigers ab, liege regelmäßig ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Dies führe dazu, dass die Aufwendungen, die aus der Rückstufung entstünden, nicht erforderlich gewesen und deshalb nicht zu ersetzen seien.
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 44, 382, 387 undvom 25. April 2006 – VI ZR 36/05 – VersR 2006, 1139, 1140; BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 – III ZR 35/74 – VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.). Die umstrittene Frage, ob der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils mitUrteil vom 25. April 2006 (VI ZR 36/05 , aaO) entschieden. Wie der erkennende Senat in diesem Urteil näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Rückstufungsschaden auch infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl.Senatsurteile vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05 – aaO;vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04 – VersR 2005, 945, 946;vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – VersR 2002, 200, 201;vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99 – VersR 2000, 1282, 1283 undvom 26. Januar 1999 – VI ZR 374/97 – VersR 1999, 862).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Ersatzanspruch des Klägers auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung nicht die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 2 abgewartet hat.
Zwar wird die Auffassung vertreten, es liege regelmäßig ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwarte, weil die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich sei, wenn der Schädiger die Schadensregulierung unverzüglich anbiete (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 1544 [OLG Hamm 16.10.1992 – 9 U 54/91] ; Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 23. Aufl., Rn. D 105; Klunzinger NJW 1969, 2113, 2114; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 176). Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn der Geschädigte – wie hier – wegen einer Mithaftung einen Teil seines Schadens selbst tragen muss (vgl. OLG Hamm, aaO, 1545). In solchen Fällen wird der Kaskoversicherte regelmäßig seine Kaskoversicherung jedenfalls zur Abdeckung des selbstverschuldeten Schadensanteils in Anspruch nehmen, auch wenn der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtversicherer unverzüglich die Regulierung seines eigenen Schadensanteils anbietet. Anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte voll haftet, verbleibt nämlich bei der Mithaftung in jedem Fall ein Teil des Schadens bei dem Geschädigten. Hinsichtlich dieses Teils liegt aber eine Mitverursachung durch den Unfallgegner auch hinsichtlich des Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung vor (vgl.Senatsurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05 – aaO). Deshalb ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich dann an seine Kaskoversicherung wendet, oder ob er dies sogleich tut und dann der Schaden quotenmäßig – hier zu 50 % – ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädiger unabhängig von dessen Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist (vgl. OLG Hamm aaO, 1545; LG Aachen DAR 2000, 36 [LG Aachen 22.10.1999 – 5 S 180/99]). (…)
BGH, Urteil vom 26.9.2006, Az: VI ZR 247/05