Schlagworte: Sturm

AG Schöneberg – Haftung des Gebäudeeigentümers für sturmbedingte Beschädigung eines Pkw durch herabfallende Steine

Der Kläger hatte sein Fahrzeug in Berlin am Abend vor dem Haus des Beklagten abgestellt. In der Nacht zog der Orkan „Kyrill “ über Berlin hinweg und beschädigte den Schornstein des Hauses der Beklagten, wobei herabfallende Steine auf die Straße und dort auf das Auto des Klägers stürzten. Den Schaden von rund 2.500 Euro verlangte der Kläger vom Beklagten ersetzt. Der war der Ansicht, der Orkan mit Windstärken über 12 Beaufort sei ein außergewöhnliches Naturereignis gewesen. Da höhere Gewalt zur Beschädigung des Schornsteins geführt habe, sei er nicht verantwortlich zu machen. Zum Rest des Beitrags »

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