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Was ist ein Pflichtverteidiger?

(c) Peter Reinäcker / Pixelio

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Die Strafprozessordnung (StPO) nennt in § 140 die Fälle, in denen eine „notwendige Verteidigung“ zwingend vorgeschrieben ist. Dem Beschuldigten muss bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen danach ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden, falls er nicht bereits selbst einen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger bestimmt hat.

Es kommt für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf Bedürftigkeit des Beschuldigten an. Der Pflichtverteidiger ist kein „Armenanwalt“. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte sich keinen Verteidiger leisten kann, führt danach nicht automatisch dazu, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Im Strafprozess gibt es auch keine Prozesskostenhilfe, wie im Zivilrecht. Auch die Beratungshilfe deckt nur ein erstes Beratungsgespräch ab. Zum Rest des Beitrags »

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BGH: Keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei der Abwehr unberechtigter Forderungen

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Mit Anwaltsschreiben forderte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. In dem Schreiben war dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte der Klägerin den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen überlassen habe. Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht

Die Klägerin verlangte vom Beklagten daraufhin Ersatz ihrer Anwaltskosten, die sie zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs aufwenden musste. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zum Rest des Beitrags »

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