Schlagworte: Nichtraucherschutz

VG München – Rauchen im „Club“ einstweilen erlaubt

Nach einer Eilentscheidung der 16. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Az. 16 S 08.1208) darf ein Wirt in seinem Lokal vorläufig das Rauchen gestatten, wenn er nicht jedermann, sondern nur Gästen, die Mitglieder eines „Clubs“ sind, Zutritt gewährt. Zum Rest des Beitrags »

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Amtsgericht verbietet Gartennachbarn das Rauchen

In Rheinland-Pfalz und jetzt auch Sachsen und Saarland wurde das Rauchverbot für inhabergeführte Kneipen bereits ausgesetzt. Bayern, das Bundesland mit dem strengsten Rauchverbot, schwächt nach dem schlechten Abschneiden der CSU bei den Kommunalwahlen das Verbot ab und lässt das Rauchen in Bierzelten zu. Kehrt sich der Trend zum Nichtraucherschutz also schon wieder um? Zum Rest des Beitrags »

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VGH Sachsen setzt die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes für inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig aus

Mit Beschluss vom 27.03.2008 setzte nach dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes bis zur Entscheidung über die in der Hauptsache noch anhängigen Verfassungsbeschwerden außer Anwendung. Zum Rest des Beitrags »

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VG Neustadt – keine Raucherabende eines Raucherclub im Stammlokal

Ein Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. Zum Rest des Beitrags »

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Verfassungsbeschwerde gegen Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz

(c) Markus Hahn / Pixelio

M. Hahn/Pixelio

Am 01. Februar 2008 tritt auch im Freistaat Sachsen das dortige Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Zweck des Gesetzes ist der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und die Verringerung des Tabakkonsums bei Kindern und Jugendlichen. Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot bestimmt § 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes. Zum Rest des Beitrags »

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Passivrauchen ist jetzt verboten

Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens trat zum 1. September 2007 in Kraft. Beschäftigten in Bundesbehörden und Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf den Schutz vor Passivrauchen. Das grundsätzliche Rauchverbot im öffentlichen Personenverkehr betrifft alle öffentlichen Verkehrsmittel, wie Busse, Bahnen, aber auch Taxen. Zum Rest des Beitrags »

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