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BAG – Darlegungs- und Beweislast zur Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Nach § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dürfen Kleinbetriebe, also Betriebe, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, eine ordentliche Kündigung aussprechen, ohne sich über die soziale Rechtfertigung Gedanken machen zu müssen. Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt und sich mit der Begründung, seine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, auf deren Unwirksamkeit beruft, muss er darlegen und beweisen, dass die Beschäftigtenzahl im Sinne des KSchG erreicht ist. Zum Rest des Beitrags »

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