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OLG Hamm – Kein Fahrverbot, wenn es sich nicht in einem angemessenen zeitlichen Abstand auswirkt

(c) Uwe Steinbrich / Pixelio

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„Justitias Mühlen mahlen langsam“ Dies muss nicht immer von Nachteil sein, wenn vom Gericht ein Fahrverbot verhängt wurde. Ein Fahrverbot kann bei Verkehrsstraftaten nach § 44 StGB neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe als Nebenstrafe verhängt werden. Das Fahrverbot mit einer Dauer von 1 bis zu 3 Monaten, wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Das Fahrverbot soll als sogenannter „Denkzettel“ den Kraftfahrer warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermitteln. Zum Rest des Beitrags »

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