Shophändler aufgepasst – neue amtliche Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 ohne Übergangsfrist gültig!


S.Hofschlaeger/Pixelio

S.Hofschlaeger/Pixelio

Ein Händler, der seine Ware im Fernabsatz, z.B. über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung aufklären.  Für die Belehrung hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV ) eine offizielle Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben, die in der Vergangenheit von diversen Gerichten für unwirksam erachtet wurde.

Dies hatte vor allem die unangenehme Folge, dass Onlinehändler abgemahnt wurden, welche die Musterbelehrung im guten Glauben verwendeten.  Denn wer falsch belehrt, begeht damit einen Wettbewerbsverstoß. Insbesondere die Frage des Beginns und der Dauer der Widerrufsfrist, z.B. bei Verkäufen über eBay, waren Anlass von Rechtsstreiten. Dieser Missstand war vor allem auch darin begründet, dass die amtlichen Muster nur als Anhang der BGB-InfV, also einer Verordnung vorlagen und die Gerichte selbstständig die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen hatten.

Muster wird jetzt Gesetz

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht tritt ab dem 11.06.2010 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Diese hat nun endlich Gesetzesrang. Ein Verstoß mit höherrangigem Recht ist, sofern deutsche Reglungen nicht europarechtwidrig sind oder werden, nicht mehr möglich.

Mit dem neuen Gesetz braucht der Händler dem Verbraucher nur noch ein Widerrufsrecht für die Dauer von 14 Tagen einräumen, dies gilt aber nur dann, wenn der Verbraucher vor oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss belehrt wird. Da der Gesetzgeber nunmehr die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss der Belehrung bei Vertragsschluss gleichstellt stellt, kommt auch bei eBay die  Frist von 14 Tagen zur Anwendung. Das für eBay abweichend einzuräumende Widerrufsrecht von einem Monat gehört damit der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber hat den Begriff „unverzüglich“ in der Gesetzbegründung, wie folgt, definiert:

„… Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen (…). Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt (…).“

Wie eBay oder andere Betreiber die technischen Voraussetzungen für die Einhaltung dieser kurzen Fristen schaffen werden bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Ankündigung von eBay liegt zwar vor, ob die technische Umsetzung den Anforderungen des Gesetzgebers genügt, wird sich zeigen.

Bisher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Geschäften über eBay kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden kann, da bislang vor Vertragsschluss über die Wertersatzpflicht belehrt werden musste. Mit der Gleichstellung der Belehrung nach Vertragsschluss, wäre auch diese Klippe genommen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine wesentliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Wertersatz unbeachtet gelassen. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07, festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Wertersatzpflicht gegen Europarecht verstoßen. Statt nun zunächst eine Anpassung der vorzunehmen, hat der Gesetzgeber die europarechtswidrige Norm auf die Internetversteigerungsplattformen ausgeweitet, was zu neuen rechtlichen Problemen führen wird. Es kann demnach nur davon abgeraten werden,  zumindest bei eBay Wertersatzklauseln in der Belehrung zu verwenden.

Die Belehrung ab dem 11.06.2010 soll wie folgt aussehen:

Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)

Muster für die Widerrufsbelehrung

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Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4

Widerrufsfolgen 5
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise 10
Finanzierte Geschäfte 11
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) o d e r „Ende der Widerrufsbelehrung
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Die folgenden Gestaltungshinweise sind zu beachten, die Anpassungen sind im obigen Text bei der entsprechenden Zahl vorzunehmen.

1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.

2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.

3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss“;
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“. Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:

„, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).

4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen: „Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“

7 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“

8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

9 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

10 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch  vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“

Achtung, keine Übergangsfrist

Eine Übergangszeit wie bei bisherigen amtlichen Mustern ist nicht vorgesehen. Das neue Muster sollte ab dem 11.06.2010 verwendet werden. Die Belehrung kann wie bisher auch, in Art eines Baukastensystems verwandt werden. Welche Formulierungen man verwenden kann und welche nicht, sollte man sich aber genau überlegen.

Abgemahnte Händler müssen aufpassen

Vorsicht sollten die Händler walten lassen, die in der Vergangenheit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden eine Unterlassungserklärung abgegeben haben oder gegen die eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde. Diese sind nämlich weiter gültig. Wer sich z.B. als ebay-Händler verpflichtet hat, es zu unterlassen, eine Widerrufsbelehrung, die eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, oder eine Klausel zur Wertersatzpflicht zu verwenden, kann nun nicht einfach die neue Musterbelehrung verwenden. Er würde gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und u.U. eine Vertragsstrafe verwirken. Die Unterlassungserklärung sollte daher vor Verwendung der neuen Belehrung gekündigt werden.

Wer nun denkt, alles ist einfacher geworden, der irrt. Durch die neuen gesetzlichen Regelungen werden Dienstleistern über die bereits bestehenden Belehrungs- und Informationspflichten hinaus, weitere Pflichten zur Belehrung auferlegt.

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