Der Ausschluss der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf


(c) Thorben Wengert / Pixelio

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In seinem Blog berichtet Rechtsanwalt Melchior von einem Gebrauchtwagenverkauf seiner Mandantschaft unter Ausschluss der Gewährleistung. Das ist beim Verkauf Unternehmer zu Unternehmer zulässig, allgemeinhin üblich und in diesem Fall auch vertraglich vereinbart. Der Käufer, offensichtlich anwaltlich suboptimal beraten, verlor dann auch vor Gericht. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, auch wenn die anwaltliche Vertretung des Käufers es immer noch nicht glauben mag. Auch wir mussten uns kürzlich in zwei Rechtstreitigkeiten mit (vermeintlichen) Gewährleistungsausschlüssen beschäftigen.

Im ersten Fall hatte unser Mandant im Internet ein schönes Auto gefunden und fragte einen Bekannten, der eine Autowerkstatt hatte, ob der Preis in Ordnung gehe. Da könne man sicher noch was drehen, meinte dieser und da unser Mandant eine kurze Dienstreise antreten musste, bat er seinen Bekannten, doch für ihn Kontakt mit dem Händler aufzunehmen. Das tat dieser auch und drehte tatsächlich was am Preis. Nur war der Händler offensichtlich davon ausgegangen, dass unserem Mandanten die Werkstatt gehöre und so setze er einen Kaufvertrag unter Ausschluss der Gewährleistung auf. Als ein paar Tage nach dem Kauf ein Steuerungsteil den Geist aufgab, war unser Mandant dann einigermaßen baff, als man auf den Ausschluss hinwies. Es bedurfte allerdings keiner Klage, ein paar Telefonate genügten und der Händler zeigte sich überzeugt, dass unser Mandant eben doch nur ein einfacher Verbraucher ist., gegenüber dem man die Gewährleistung  auf ein Jahr verkürzen, keinesfalls jedoch ausschließen kann. Das Teil wurde anstandslos ausgetauscht.

Im zweiten Fall hatte unsere Mandantin auf einem dieser Automärkte mit bunten Wimpelketten die aussehen wie ein Zirkus, bei einem Autohändler, dessen Name auch jedem Zirkusdirektor zur Ehre gereichen würde, einen Kleinwagen erstanden. Günstig, aber nicht billig. Dumm nur, dass bereits nach zwei Tagen ein kapitaler Motorschaden dem Fahrspaß ein Ende bereitete. Der Autohändler zog sich auf den handschriftlichen Zusatz „Bastlerfahrzeug“ im Kaufvertrag zurück. Angesichts des Kaufpreises ein eher hoffungsloser Versuch sich der gesetzlichen Gewährleistung zu entziehen. Aber auch hier brauchten wir nicht klagen. Der vom Händler auf unser Anschreiben und dem netten Hinweis, es könne auch teurer werden, beauftragte Anwalt sah es wohl ähnlich, der Vertrag wurde ohne viel Aufhebens rückabgewickelt.

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