Kammergericht: Die Widerrufsfrist für Verbraucher bei eBay beträgt einen Monat


(c) Th. Kemnitz / Pixelio

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Das Berliner Kammergericht hatte in einem Beschwerdeverfahren über eine einstweilige Verfügung die Frage zu klären, wie lange die Widerrufs- oder Rückgabefrist bei eBay dauert. Nach § 355 Abs. 2 BGB kamen zwei Fristen in Frage, entweder zwei Wochen oder ein Monat. Das Kammergericht entschied, dass bei Fernabsatzgeschäften über eBay die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ein Unternehmer hat einen Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO bestimmt ist, also über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs. (…)

Ferner hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoVO dem Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung die vorstehend genannten Informationen in Textform mitzuteilen, wobei die Informationen, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind. (…)

Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002, 1085, 1086 – Belehrungszusatz). (…)

Dem wird die in Rede stehende Widerrufsbelehrung wegen der Mitteilung einer Zweiwochenfrist nicht gerecht, da die Frist – worauf die Antragstellerin mit Recht hinweist – in Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit unrichtige Belehrung ist daher in bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen. (…)

Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist hier der Fall.

Das ergibt sich aus Folgendem: Die hier in Rede stehende Belehrung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung „in Textform“, die dem Verbraucher „mitgeteilt“ wird. Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine Mitteilung „in Textform“ gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede stehenden ebay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, da bei ebay – wie von der Antragstellerin vorgetragen – die Waren im Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird. (…)

Kammergericht, Beschluss vom 17.07.2006, Az.: 5 W 156/06

Die gleiche Ansicht vertritt auch das OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06 (MIR 02/2007 Dok.: 058-2007)

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