AG München – Mithaftung des Falschparkers


Ragt jemand mit seinem parkenden Auto in ein absolutes Halteverbot hinein und streift ein Dritter dieses Auto und beschädigt den Teil, der in dem Halteverbot abgestellt wurde, hat der Falschparker einen Teil seines Schadens selbst zutragen, im konkreten vom AG München  entschiedenen Fall 1/3. Dort hatte ein Taxifahrer spätnachmittags seinen Wagen im Rosental in München so abgestellt, dass das Taxi 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Etwas später kam ein Omnibus an dem geparkten Taxi vorbei und streifte dieses.

Dabei wurde die Stossfängerleiste hinten links eingekerbt, die Heckleuchte links verschrammt und das Seitenteil hinten links eingedrückt und verstaucht. Alle diese Teile des Taxis befanden sich im Bereich des absoluten Halteverbotes. Insgesamt entstand ein Schaden 3588 Euro. Diesen Schaden wollte der Taxiunternehmer ersetzt bekommen. Das Busunternehmen sah sein Verschulden auch ein, sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60 Prozent des Schadens, worauf der Taxifahrer den restlichen Betrag einklagte.

Die zuständige Richterin gab dem Taxifahrer nur zum Teil Recht: Unter Abwägung aller Umstände sei eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 angemessen. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Taxi so parkte, dass er 1,28 Meter ins absolute Halteverbot hineinragte. Sinn und Zweck eines absoluten Halteverbotes an dieser Stelle sei es, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern. Da der Kläger als Taxifahrer am Taxistand gehalten habe, hätte er auch wissen müssen, dass die Stelle, an der er parkte, auf Grund der vielen Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich sei. Für ein Mitverschulden des Klägers spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten. Auf der anderen Seite sei die Strasse so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Aus diesem Grund habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen. Nach dem er 60 Prozent davon bereits bezahlt hatte, sprach die Richterin dem Taxifahrer die Differenz noch zu und wies im Übrigen die Klage ab.

AG München, Urteil vom 23.9.2009, Az: 341 C 15805/09

Quelle: Pressemitteilung 14/10 vom 06. April 2010

, , ,