LG Coburg – Wer mit 100 in den Ort einfliegt, erhält auch bei Vorfahrtsverletzung des Unfallgegners keinen Schadenersatz


Ist der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und kann er ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das Landgerichts Coburg wies mit dieser Begründung die Schadenersatzklage eines Kraftfahrzeughalters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung ab. Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden, geriet dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.

Der Kläger hatte behauptet, der Unfallgegner hätte sein Fahrzeug, bevor er auf die bevorrechtigte Bundesstraße einfuhr, sehen können und müssen. Daher hätte er nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen und müsse ihm daher Ersatz von über 6.000 € für den Fahrzeugschaden bezahlen. Die Beklagten haben eingewendet, dass der Fahrer des klägerischen Pkw auf Höhe des Ortsschilds eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gehabt habe. Der beklagte Unfallgegner habe den Pkw des Klägers außerdem gar nicht sehen können.

Das Landgericht Coburg stellte fest, dass die Beklagten nicht haften, da der Fahrer des klägerischen Pkw einen groben Verkehrsverstoß begangen hatte. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen war das Gericht von einer Geschwindigkeit des klägerischen Pkw in Höhe des Ortsschildes von mindestens 100 km/h überzeugt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und seine Beifahrerin hatten entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht. Der eingeschaltete Sachverständige kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ortsschild noch 100 km/h schnell gewesen sein muss. Daher hat der Fahrer die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet. Ein Verschulden des Unfallgegners konnte der Sachverständige dagegen nicht feststellen. Aufgrund der groben Alleinschuld des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs mussten der Unfallgegner und seine Versicherung nicht zahlen.

LG Coburg, Urteil vom 27.08.2009, Az: 21 O 655/08

Quelle: Pressemitteilung 435/10 vom 15. Januar 2010

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