LG Coburg – Es ist nicht alles Gold was glänzt


Hat der Verkäufer sich zu einem versicherten Versand von Ware verpflichtet, dann muss er den Kaufpreis zurückzahlen, wenn die Ware beim Transport verschwindet und die Versicherung nicht eintritt. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten dementsprechend einen Internetverkäufer eines Goldbarrens zur Rückzahlung der Vorauskasse in Höhe von fast 4000 € an den Käufer.

Das Paket enthielt aber, so jedenfalls die Behauptung des Käufers, kein Gold, nur zerknülltes, angefeuchtetes Zeitungspapier. Nachdem die Transportversicherung nicht eintrat, wollte der Kläger vom Verkäufer die Zahlung zurück. Der aber meinte, mit Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei.

Amts- und Landgericht Coburg sahen das anders, Denn aus der E-Mail-Korrespondenz ging hervor, dass die Parteien sich auf einen versicherten Versand geeinigt hatten. Der Verkäufer hatte sich aber nicht bei dem Paketunternehmen vergewissert, ob der Goldbarren tatsächlich von der Transportversicherung erfasst war. Damit wich er von der vereinbarten Art der Versendung ab, weshalb er dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.

LG Coburg, Urteil vom 12. Dezember 2008, Az: 32 S 69/08; rechtskräftig
Vorinstanz: AG Coburg, Urteil vom 12. Juni 2008, Az: 11 C 1710/07

Quelle: Pressemitteilung 399 vom 19.12.2008

Beim Versendungskauf findet der Gefahrübergang bereits dann statt, wenn die Sache abgeschickt wurde (§ 447 Abs. 1 BGB), z. B. mit Übergabe an das Transportunternehmen. War der Käufer aber Verbraucher und sieht man das Ganze als Verbrauchsgüterkauf (Gold ist auch nur eine bewegliche Sache) nach § 474 BGB an, kommt es auf den versicherten Versand eigentlich nicht an. In diesem Fall geht die Gefahr nämlich erst dann über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat. Wer aber um alles in der Welt bestellt einen Goldbarren im Internet? Und wie konnte der Käufer beweisen, dass nur Zeitungspapier im Paket war? Ein Schelm wer böses vermutet.

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