OLG Düsseldorf – Eine Harley-Davidson ist keine „Spaßmaschine“ – Zum Nutzungsausfall für ein Motorrad trotz vorhandenem Pkw


(c) jeanne / Pixelio

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Bei einem Verkehrsunfall wurde die Harley Davidson Electra-Glide FLHTI des Klägers beschädigt. Das Motorrad des Klägers befand sich wegen eines fehlenden Ersatzteils 78 Tage zur Reparatur in einer Fachwerkstatt. Für diesen Zeitraum verlangte der Kläger Nutzungsausfallentschädigung zu einem Tagessatz von 66 Euro, insgesamt also 5.148 Euro. Das ganzjährig angemeldete Motorrad nutze er nicht nur für reine Freizeitfahrten, sondern – je nach Witterungslage – auch als alltägliches Transportmittel für Fahrten zum Arbeitsplatz etc. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass dem Kläger für den Reparaturzeitraum ein Pkw zur Verfügung. Seine Ehefrau verfügte ebenfalls über einen privaten Pkw und ein weiteres Motorrad.

Das Landgericht Duisburg hat die Klage hinsichtlich des Nutzungsausfalls abgewiesen. Sinn und Zweck des Nutzungsausfallschadenersatzanspruchs sei es, den Geschädigten für die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit zu entschädigen. Eine solche Einschränkung habe hier aber wegen des dem Kläger zur Verfügung stehenden Pkw nicht vorgelegen. Dem Kläger sei allenfalls der „Fahrspaß“ mit dem Motorrad entgangen, was aber keine fühlbare vermögensrechtliche Entbehrung darstelle.

Damit wollte sich der Kläger nicht zufrieden geben und legte Berufung zum OLG Düsseldorf ein, wo er auf offensichtlich motorradbegeisterte Richter traf, die ihm zum überwiegenden Teil Recht gaben. Selbstverständlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Dass ihm während des Ausfallzeitraums ein Pkw zur Verfügung stand, stehe dem nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlte es dem Kläger auch nicht an einer „fühlbaren“ vermögensrechtlichen Entbehrung. Die Benutzung eines besonderen Fahrzeugs, wie der Harley Davidson Electra Glide, befriedige einerseits das Mobilitätsinteresse, biete aber andererseits ein im Vergleich zu einem Pkw völlig anders geartete Fahrgefühl. Durch die Nutzung eines schnöden Pkw könne der Kläger aber nur einen Teil der Gebrauchsvorteile des Motorrads ausgleichen, nämlich die reine Funktion als Transportmittel. Das Fahrgefühl und der spezifische Gebrauchsvorteil, ein besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrad zu fahren, seien damit nicht zu vergleichen. Lediglich hinsichtlich des Zeitraums musste sich der Kläger einen Abschlag von seinem Schadenersatzanspruch in Höhe von 1/3 gefallen lassen, da im Ausfallzeitraum von Mitte März bis Anfang Juni an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt nicht erfolgt wäre.

Aus den Gründen:

(…) 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt BGH vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, zit. nach Juris; grundlegend BGHZ 40, 345; 45, 212; 98, 212; zusammenfassend zum Meinungsstand Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 6 VII 4.). Grund für die Bejahung eines ersatzfähigen vermögensrechtlichen Nachteils ist die Tatsache, dass der Geschädigte mit der Anschaffung des Kraftfahrzeugs vermögenswerte Aufwendungen getätigt und sich damit die Nutzungsmöglichkeit erkauft hat (BGH a.a.O.). Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadenersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleichwohl mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war (Senat, VersR 2001, 208; BGH VersR 1976, 170). Ersetzt das Zweitfahrzeug den spezifischen Gebrauchsvorteil der beschädigten Sache, ist dem Geschädigten ein spürbarer Vermögensnachteil durch den Verlust nur der reinen Nutzungsmöglichkeit der beschädigten Sache nicht entstanden. Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeuges wird der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen (BGH NJW 1976, 286). Greift der Geschädigte trotz Vorhandensein eines Ersatzfahrzeugs auf dieses nicht zurück, kann auch über den Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs.2 BGB ein Haftungsausschluss in Betracht kommen (BGH a.a.O.).

2. Die beschädigte Harley Davidson des Klägers unterfällt – insoweit zwischen den Parteien nicht streitig – den oben dargestellten Grundsätzen über die abstrakte Entschädigung entgangener Nutzungsvorteile. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt Nutzungsausfallentschädigung nur bei Wirtschaftgütern in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise ausgerichtet ist (BGZ 98, 212). Bei PKW steht außer Frage, dass die durch die Nutzung als Transportmittel gewonnene Mobilität von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung ist. Dementsprechend kann auch einem Motorrad, welches diesen spezifischen Nutzungswert unzweifelhaft zumindest auch bietet, ein vermögensrechtlich relevanter Gebrauchsvorteil im Allgemeinen nicht abgesprochen werden (OLG Hamm MDR 1983, 932; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rn.51; st.Rspr. des Senats). Für ein Motorrad der Marke Harley Davidson gilt in dieser Hinsicht nichts anderes. Sowie bei PKW nicht nach Marke und Typs unterschieden wird, müssen auch Motorräder im Ausgangspunkt gleich behandelt werden.

3. Der Gebrauchsvorteil des Fahrzeugs des Klägers ist ihm in dem Zeitraum der unfallbedingt vereitelten Nutzungsmöglichkeit entgangen. Dieser Verlust war hier, entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten, für den Kläger auch fühlbar.

a) Es ist unstreitig, dass der Kläger im Zeitraum der Reparatur ohne die Beschädigung sein Fahrzeug zumindest zeitweise genutzt hätte. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätte er das Motorrad sowohl für Fahrten zur Arbeit als auch für reine Freizeitfahrten genutzt. Es handelte sich daher nicht um ein reines „Spaßfahrzeug“, welches ausschließlich zur Gestaltung der Freizeit eingesetzt worden ist. Der Umstand, dass er nach eigenem Vorbringen voraussichtlich nicht täglich auf das Motorrad zurückgegriffen hätte, steht im Grundsatz einer Ersatzfähigkeit nicht entgegen. Auch beim unfallbedingten Ausfall eines PKW kommt es für die Frage des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit nicht darauf an, ob der Geschädigte tatsächlich sein Fahrzeug jeden Tag genutzt hätte. Nur in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände in der Person des Geschädigten davon auszugehen ist, dass eine Nutzung per se ausgeschlossen ist, fehlt es an der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit, so wenn der Geschädigte verletzungsbedingt ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, sein Fahrzeug zu führen.

b) Der Kläger kann in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Nutzung seines Zweitfahrzeugs, eines nicht näher beschriebenen PKW, verwiesen werden. Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt. Nach Auffassung des Senats kann bei dem somit erforderlichen Vergleich der spezifischen Nutzungsvorteile des beschädigten Fahrzeugs und des Ersatzfahrzeugs nicht nur darauf abgestellt werden, dass beide jeweils bloße Grundbedürfnisse der Mobilität abdecken. Die Möglichkeit sich mittels eines Kraftfahrzeugs motorisiert von einem Ort zum anderen zu bewegen, ist zwar der Grund für die Annahme, dass es sich bei Kraftfahrzeugen um Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung handelt. Allein in dieser Funktion erschöpft sich aber nicht der spezifische Gebrauchsvorteil eines PKW oder – wie hier – eines Motorrads. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass schon bei der Sachwertbemessung eines Kraftfahrzeugs Umstände relevant sind, die mit der grundlegenden Funktion der bloßen Verschaffung von Mobilität nichts zu tun haben. Vielmehr richtet sich der Wert eines Kraftfahrzeugs als Vermögensgegenstand an Merkmalen wie Marke, Typ, Ausstattungsmerkmale, Alter, Erhaltungszustand etc. Dementsprechend wird in ständiger Rechtssprechung auch bei der höhenmäßigen Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung unterschieden nach den verschiedenen Fahrzeugmarken und –typen. Ein Fahrzeug der Oberklasse bietet bereits nach ständiger Rechtspraxis einen vermögensmäßig höher bewerteten Gebrauchsvorteil, als ein Fahrzeug der Mittelklasse, obwohl die grundlegende Funktion der Mobilitätsgewährung jeweils gleichermaßen erfüllt wird. Dementsprechend gewährt die Rechtsprechung auch einen Geschädigten, der ein kleineres Ersatzfahrzeug anmietet, einen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung anstelle der konkreten Mietwagenkosten (BGH NJW 1970, 1120). Der Nutzungsvorteil des größeren Fahrzeugs ist in dieser Konstellation entsprechend den obigen Ausführungen durch die Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeugs nicht (auch nicht teilweise) ersetzbar.

Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Harley Davidson wird nun durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die beschädigte Harley Davidson Electra Glide ist ein Motorrad der Luxusklasse. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, bietet aber andererseits durch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung auch den spezifischen Gebrauchsvorteil, ein besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrad zu fahren. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen. Demgegenüber konnte er durch die Nutzung seines PKW nur einen Teil der Gebrauchsvorteile des Motorrads ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion seines Fahrzeugs als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrads ist daher „fühlbar“ entgangen, so dass ein Ausschluss seines Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs nicht gerechtfertigt ist.

c) Der Kläger erhält damit auch nicht eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden. Insbesondere kann nach Auffassung des Senats der spezifische Gebrauchsvorteil der Harley Davidson nicht in einen „materiellen“ und einen „immateriellen“ Anteil aufgeteilt werden mit der Folge, dass der „materielle“ Anteil durch das Zweitfahrzeug abgedeckt wäre und der „immaterielle“ Anteil ersatzlos (§ 253 Abs.1 BGB) bliebe. Der Marktwert eines jeden Kraftfahrzeugs wird ohne Zweifel nicht nur durch die bloße „materielle“ Funktion als Transportmittel bestimmt. Unterschiede des Fahrkomforts, der Ausstattung, der Sicherheitseinrichtungen, des Alters, der Laufleistung und nicht zuletzt der Marke und des Typs eines Fahrzeugs sind Faktoren, die zumindest auch einen immateriellen Gehalt haben, für die objektive Wertbemessung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr aber entscheidend sind. Dementsprechend kommt auch dem Gebrauchsvorteil eines bestimmten Fahrzeugs ein spezifischer Wert zu, der naturgemäß auch von immateriellen Faktoren höhenmäßig bestimmt wird. Wäre nur auf die reine Gebrauchsmöglichkeit als Transportmittel abzustellen, müsste allen Kraftfahrzeugen unabhängig von Marke, Typ, Ausstattung etc. der identische Nutzungsvorteil zukommen. Eine solche Sichtweise verkennt aber die Lebenswirklichkeit, wonach gerade bei Kraftfahrzeugen und insbesondere auch bei Motorrädern der Luxusklasse – wie hier – auch immateriellen Faktoren eine wertbestimmende Funktion zukommt. Der Verlust des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs, mag er auch zum Teil der Höhe nach durch immaterielle Umstände bestimmt sein, stellt daher wirtschaftlich betrachtet insgesamt einen Vermögensschaden dar.

Aufgrund dessen konnte der Kläger hier durch die Benutzung des PKW den konkreten spezifischen Nutzungswert seiner Harley Davidson nicht saldierend ausgleichen. Ein Mitverschuldensvorwurf kann ihm ohnehin nicht gemacht werden, da er unstreitig auf sein Zweitfahrzeug tatsächlich zurückgegriffen hat. Da nach dem Vorgesagten auch eine Aufspaltung des Nutzungswerts in einen „materiellen“ und „immateriellen Anteil“ weder möglich noch gerechtfertigt ist, kann er insgesamt Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

4. Allerdings muss sich der Kläger hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zeitraums eine Begrenzung des Anspruchs gefallen lassen.

a) Ohne Erfolg bleibt allerdings der Einwand der Beklagten, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verstoßen. Er war insbesondere nicht verpflichtet, eine Notreparatur ausführen zu lassen oder ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (s. Senat vom 15.10.2007; I – 1 U 52/07), dass eine Obliegenheit des Geschädigten, solche schadensmindernde Maßnahmen zu ergreifen, in der Regel nicht gegeben ist. Umstände, die im vorliegenden Fall dafür sprechen könnten, dass der Kläger Anlass hätte haben könne, eine Notreparatur zu veranlassen oder ein Interimsfahrzeug zu beschaffen, sind nicht erkennbar. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ist der Schädiger. Die Beklagte hat aber nichts dazu vorgetragen, wie nach ihrer Auffassung das klägerische Fahrzeug behelfsmäßig hätte instand gesetzt werden können. Ein Interimsfahrzeug anzuschaffen lag sogar besonders fern, angesichts des Umstands, dass ein PKW zur Verfügung stand. Zur Befriedigung des entgangenen spezifischen Gebrauchsvorteils hätte der Kläger daher eine andere Harley Davidson Electra Glide anschaffen müssen, was angesichts des erheblichen Werts eines solchen Fahrzeugs ganz unzumutbar erscheint.

b) Dem Kläger ist auch nicht die lange Reparaturdauer zum Vorwurf zu machen. Zeitliche Verzögerungen der Reparatur, die nicht ihre Ursache in der Sphäre des Geschädigten haben, insbesondere durch Ersatzteillieferschwierigkeiten, gehen zu Lasten des Schädigers. Der Kläger hat durch Vorlage der Reparaturbestätigung der Fa. XXX aus B. vom 21.07.2006 urkundlich belegt und substanziiert vorgetragen, dass die Reparatur vom 18.03.2006 bis zum 03.06.2006 bedingt durch fehlende Verfügbarkeit erforderlicher Bauteile, die aus den USA importiert werden mussten, andauerte. Gegen die Richtigkeit dieser Bestätigung hat die Beklagte nichts substanziiert eingewandt.

c) Zu kürzen ist der Ersatzanspruch jedoch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er zwar grundsätzlich einen durchgehenden Nutzungswillen gehabt hätte, insbesondere also das Motorrad nicht nur als reines Freizeitfahrzeug genutzt hätte, sondern auch für Fahrten zur Arbeit, zum Einkauf etc., andererseits aber witterungsabhängig sicher auch nicht jeden Tag mit dem Motorrad gefahren wäre. Dies erscheint auch lebensnah, da die Nutzung eines solchen Luxusmotorrads je nach den Witterungsverhältnissen zur Überzeugung des Senats nicht erfolgt wäre. Bei der Harley Davidson Electra Glide handelt es sich um ein exklusives Motorradfahrzeug der Luxusklasse, was z.B. sicher nicht bei Regenwetter vom Kläger gefahren worden wäre. Im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO erachtet der Senat daher die Annahme für gerechtfertigt, dass im Ausfallzeitraum von Mitte März bis Anfang Juni an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt auch dann nicht erfolgt wäre, wenn dem Kläger sein Fahrzeug unbeschädigt zur Verfügung gestanden hätte. Von dem zu errechnenden Ersatzbetrag macht der Senat daher im Ergebnis einen Abschlag von 1/3. (…)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008, Az: I-1 U 198/07 (justiz.nrw.de)

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