AG München: Schnäppchen bleibt Schnäppchen


(c) Tommy S / Pixelio

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Ein Verkäufer bot auf der Internetplattform eBay einen Mitsubishi L 300 zum Startpreis von 2.100 Euro zum Verkauf an. Zu diesem Preis wurde allerdings kein Gebot abgegeben. Also stellte er das Auto ein zweites Mal ein, diesmal aber zu einem geringeren Startpreis. Der spätere Käufer gab ein Gebot über 100 Euro ab und erhielt die erfreuliche Nachricht von eBay, dass er als Höchstbietender das Auto erworben habe. Als der Käufer den Verkäufer anschrieb und sein Auto haben wollte, weigerte sich dieser, es heraus zu geben. Darauf hin erhob der Käufer Klage beim AG München.

Der Klage wurde natürlich stattgegeben. Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stellt nach zutreffender Auffassung des AG München ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen „Auktion“ auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass auch Gegenstände unter Wert verkauft werden.

Soweit der Beklagte einwende, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, dies müsse er nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich tun. Nach dem er durch das Schreiben des Klägers, in dem dieser die Lieferung des Autos verlangte, von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.

AG München, Urteil vom 9.5.08, Az: 223 C 30401/07 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung 04/09 vom 19. Januar 2009

Praxisrelevanz.

Mit Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 375/03, hatte der BGH klargestellt, dass für Verträge, die über Auktionsplattformen wie eBay geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts einzuräumen ist und der Käufer sich ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist vom Vertrag lösen kann. Zwar sei ein Widerrufsrecht gemäß § 312d IV BGB ausgeschlossen bei Lieferung von Waren, die in Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) gekauft wurden, allerdings kam der BGH zu dem Ergebnis, dass eben keine Versteigerung vorliege. Ein bei eBay geschlossener Kaufvertrag kommt nicht durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Angebot und Annahme. Indem ein Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Der letztlich Höchstbietende ist derjenige, der das Angebot mit seinem Gebot annimmt.

Man sollte sich also genau überlegen, welchen Preis man erzielen möchte, wenn man einen Artikel bei eBay zum Verkauf anbietet. Entweder man stellt gleich einen Startpreis ein, welcher dem erwünschten Preis nahe kommt, oder man geht das Risiko ein, weniger zu bekommen. Bei speziellen eBay-Kategorien, so auch bei Fahrzeugen, besteht die Möglichkeit, sich mit der Zusatzoption „Mindestpreis“ abzusichern. Wird der Mindestpreis während der Angebotsdauer nicht erreicht, wird der Artikel nicht verkauft. Käufer können auf ein Angebot mit einem nicht sichtbaren Mindestpreis wie gewohnt bieten. Solange der Mindestpreis nicht erreicht wurde, erscheint auf der Artikelseite der Hinweis „Mindestpreis nicht erreicht“. Wird der Mindestpreis erreicht oder überboten, erscheint der Hinweis „Mindestpreis erreicht“. Auch wenn der Mindestpreis erreicht oder überboten wurde, können Interessenten wie gewohnt Gebote abgeben. Natürlich kostet diese Option extra.

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