AG München – Mieter dürfen Bilder von Adolf Hitler aufhängen


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Nach Berichten der Süddeutschen, wies das AG München die Räumungsklage einer Vermieterin ab, die ihren Mietern fristlos wegen im Hausflur u.a. aufgehängter „Führer-Portraits“ gekündigt hatte. Als Kaufinteressenten das Haus besichtigten, hingen dort mehrere alte Bilder, drei Hitlerbilder und Szenen mit Uniformierten und Hakenkreuzfahne.

Die schockierte Eigentümerin schickte sie ihren Mietern eine fristlose Kündigung, da ihr eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Nazis nicht zumutbar sei. Durch die Bilder würde in diesem Haus permanent gegen das Strafgesetz verstoßen. Auch könne sie das Haus künftig weder vermieten noch verkaufen, wenn sich herumspreche, dass Nazis darin wohnen. Die Mieter behaupteten, sie hätten die Bilder geerbt, es handele sich um Erinnerungsstücke, und warfen der Vermieterin vor, sie lediglich loswerden zu wollen, weil sich ein unbewohntes Haus besser verkaufen lasse.

Das AG München entschied, dass Vermieter ihren Mietern nicht verbieten dürften, Bilder von Adolf Hitler in der Wohnung aufzuhängen und deswegen auch kein Kündigungsgrund bestand. Die Empörung, sei zwar nachvollziehbar, stellt aber keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Mieter seien in der Gestaltung ihrer Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs frei, sie dürften lediglich keinen Schaden anrichten, wozu zwar auch die Begehung oder Vorbereitung von Straftaten gehöre. Das Verbot des Verbreitens von Propaganda bzw. das Verwenden von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen und damit auch das Aufhängen entsprechender Bilder sei im privaten Bereich jedoch straflos. Mieter seien auch nicht gehalten, im Hinblick auf anstehende Besichtigungen der Mieträume für eine eventuelle Veräußerung die Dekoration zu ändern.

AG München, Urteil vom 20.01.2009, Az.: 424 C 18547/08

Quellen: Sueddeutsche.de vom 20.01.2009 und 05.02.2009

Andere Gerichte sind da nicht so zimperlich. So wurden diverse Mietverträge von Ladenbetreibern gekündigt, die Bekleidung der Marke Thor Steinar anboten. Den Räumungsklagen wurde u.a. vom OLG Naumburg im Fall des Ladens im Hundertwasserhaus in Magdeburg stattgegeben (Informationen unter spiegel.de; mitteldeutsche oder bei Thor Steinar direkt), sowie vom LG Leipzig im Fall des Tonsberg sowie vom LG Berlin für ein Berliner Geschäft (Informationen unter welt.de, taz.de und tagesspiegel.de).

Bildquelle: http://everydaymadness.wordpress.com/

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