AG Fürth – Quelle muss liefern


Ein Bochumer entdeckte im Internet bei Quelle ein sagenhaftes Schnäppchen. Ein Flachbildfernseher der Marke Phillips zum Preis von 199,99 Euro, da kann man auch zwei nehmen, dachte er sich und bestellte. Quelle bestätigte noch am gleichen Tag den Eingang der Bestellung per Mail. Nach interner Bonitätsprüfung teilte man dem Käufer dann mit, dass die Lieferung nur gegen Vorkasse erfolgt. Der Käufer zahlte und wartete auf seine Fernseher. Quelle wollte aber plötzlich nicht mehr liefern, da der Fernseher versehentlich falsch ausgepreist worden war. Tatsächlich sollte dieser nämlich 1.999,99 Euro kosten.

Der Käufer klagte, mit Erfolg. Das Amtsgericht Fürth verurteilte Quelle zur Lieferung der beiden Fernsehgeräte. Zwar sei die Bestellbestätigung noch keine An¬nahmeerklärung des Kaufangebots. Die zweite Mail stellte aber nach Auffassung des Gerichts ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die beiden Geräte gegen Vorkasse dar. Der Käufer zahlte, nahm also dieses Angebot an. Unerheblich sei, ob der im Internet genannte Preis auf einem Eingabefehler beruhte und ob die erklärte Anfechtung des Vertrages rechtzeitig war. Entscheidend war, dass Quelle selbst eingeräumt habe, dass dieser Eingabefehler bereits vor dem Angebot, gegen Vorkasse zu liefern, entdeckt worden war. Eine Irrtumsanfechtung komme danach nicht mehr in Betracht.

AG Fürth, Urteil vom 03.07.2008, Az.: 340 C 1198/08

Quelle: PC Praxis vom 07.09.2008

Praxisrelevanz:

Fehlerhafte Preisauszeichnungen sind keine Seltenheit. Wird der Irrtum rechtzeitig bemerkt, bevor die Bestellung des Kunden angenommen wird, ist der Händler nicht verpflichtet, die Ware zum falschen Preis zu liefern. Problematisch wird es für den Händler aber dann, wenn Bestellungen automatisiert bearbeitet werden und eine sog. Bestätigungsmail mit Zahlungsinformationen versandt wird. Der Kunde wird eine solche Mail regelmäßig so verstehen, dass der Vertrag mit seiner Zahlung zustande gekommen ist. Für den Händler bleibt damit nur noch die Möglichkeit, den zustande gekommenen Vertrag wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB unverzüglich anzufechten.

Auch der BGH hatte sich mit einem derartigen Fall bereits zu befassen und entschied zu Gunsten des Online Händlers, dass dieser bei irrtümlich falscher Preisauszeichnung einen bereits zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten kann (Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 79/04; Lexetius.com/2005,126). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Händler ein Notebook mit 245 Euro anstelle der korrekten 2.700 Euro ausgepreist. Schuld war ein Softwarefehler der Produktdatenbank. Auch dort erhielt der Käufer eine Bestätigungsmail. Das Notebook wurde ausgeliefert, auf der Rechnung fand sich auch der niedrigere Preis. Eine Woche später erklärte der Händler dann die Anfechtung des Kaufvertrages und verlangte die Herausgabe des Notebooks. Nach Ansicht des BHG war zwar ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da die Bestätigungsmail als Annahme und damit als Vertragsschluss auszulegen sei. Der Vertrag sei jedoch wirksam wegen eines Irrtums angefochten worden. Der Kunde musste das Notebook herausgeben und erhielt seine 245 Euro zurück.

Der Unterschied zum Fall des AG Fürth liegt im Detail. Die Mail, das nur gegen Vorkasse geleifert wird, stellte nach Auffassung des AG Fürth ein Angebot dar, welches der Käufer durch seine Zahlung annahm. Anders als beim Notebookhändler wusste Quelle zum Zeitpunkt der Versendung der Mail bereits vom Fehler bei der Preisauszeichnung. Damit war Quelle bei Abgabe dieser Erklärung über deren Inhalt nicht mehr im Irrtum.

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