Wenn der Tannenbaum in Flammen steht…


…ist der Schaden zumeist groß. Gut wenn man versichert ist. Feuer zählt zu den versicherten Risiken bei einer Hausratversicherung, Folgeschäden, etwa durch Löschwasser, müssen ebenfalls ersetzt werden. Die Hausrat- oder Feuerversicherungen werfen den Betroffenen aber oft grobe Fahrlässigkeit vor und weigern sich, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Insbesondere Versicherte mit Verträgen, die vor 2008 geschlossen wurden, müssen vorsichtig sein.

Am 1. Januar 2008 trat nämlich ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Versicherte, die ihre Verträge 2008 abgeschlossen haben, sind damit gesetzlich besser gestellt. Nach dem alten VVG galt nach § 61, dass der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers komplett leistungsfrei wurde. Ob ein grob fahrlässiges Verhalten vorlag, darüber wurde erbittert gestritten. Die Gerichte entschieden mal so, mal so.

Mit dem neuen § 81 VVG gilt das Prinzip „Alles-oder-Nichts“ nicht mehr. “ Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Letztlich wird künftig weiter darum gestritten werden, ob nun grobe oder nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Nur das Risiko völlig leer auszugehen, besteht für die Versicherungsnehmer nicht mehr. Für Verträge die vor 2008 geschlossen wurden gilt diese neue Rechtslage aber erst vom 1. Januar 2009 an. Versicherungsnehmer mit alten Verträgen gehen daher im Advent besser besonders sorgfältig mit Kerzen und Kränzen um.

§ 61 VVG a.F. lautet:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

§ 81 VVG n.F. lautet:
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Artikel 1 des EGVVG lautet auszugsweise:


(1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum (…) 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 (…) nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten, ist insoweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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