OLG Stuttgart – Kein Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme durch Polizei


Ein Fahrzeugführer stand bei einer polizeilichen Kontrolle ersichtlich unter Drogeneinfluss, er zitterte stark am ganzen Körper, ein Drogenvortest ergab Hinweise auf Cannabis, Amphetamine und Kokain. Nach Belehrung gab er an, er habe am Vortag ein bis eineinhalb Joints geraucht, jedoch keine weiteren Betäubungsmittel konsumiert. Die Polizei ordnete eine Blutentnahme an. Allerdings war zuvor weder versucht worden, den Bereitschaftsstaatsanwalt noch einen Bereitschaftsrichter zu erreichen, um eine richterliche Anordnung der Blutentnahme herbeizuführen.

Die Polizei ging davon aus, dass dies zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hätte, die den Untersuchungserfolg bei fortschreitendem Abbau der im Blut vorhandenen Drogen und Drogenderivate gefährdet hätte.

Die Blutuntersuchung ergab dann auch erhebliche Mengen von Tetrahydrocannabinol, Amphetamin und Kokain sowie von deren Derivaten, insbesondere des Abbauprodukts Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure. Die richterliche Anordnung einer Blutentnahme hätte „im Idealfall“ binnen einer viertel Stunde, also ohne nennenswerten Zeitverzug, telefonisch beim Bereitschaftsrichter erreicht werden können.

Das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel zu der Geldbuße von 250 EUR und zu einem einmonatigen Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde blieb beim OLG Stuttgart erfolglos. Die Rüge des Betroffenen, der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte habe vorsätzlich die Einholung einer – wegen fehlender Einwilligung notwendigen – richterlichen Anordnung unterlassen, dieser schwerwiegende Verstoß gegen den Richtervorbehalt habe nicht nur zu einem Beweiserhebungsverbot, sondern auch zu einem Beweisverwertungsverbot geführt, das seinen Freispruch zur Folge haben müsse, war nach Auffassung des OLG unbegründet. Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz sei bei irriger Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau von Betäubungsmitteln im Körper nicht willkürlich und führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Aus den Gründen:

Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zu Beweiszwecken darf nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81 a Abs. 2 StPO nur durch den zuständigen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen erfolgen. Der gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt hat seinen Grund darin, dass es sich um einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit handelt, auch wenn der Eingriff nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO nur durch einen Arzt im Rahmen der Regeln ärztlicher Kunst erfolgen darf.

Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht die materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO bejaht. Der Drogenvortest war für drei Drogenarten positiv ausgefallen, der Betroffene hatte körperliche Ausfallerscheinungen, die auf Drogeneinfluss hindeuteten, und er hatte eingeräumt, mindestens einen Joint konsumiert zu haben. Der Bereitschaftsrichter hätte nach diesen Feststellungen die Anordnung zur Blutentnahme erteilen müssen.

Die formellen Voraussetzungen der Anordnung liegen indes nicht vor. Der Polizeibeamte hätte auch in seiner Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft die Anordnung nicht erteilen dürfen, da eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung nach den Feststellungen nicht vorlag. Er hätte – im Idealfall binnen einer viertel Stunde – die richterliche Anordnung telefonisch herbeiführen können. Da sich die Notwendigkeit der Entnahme einer Blutprobe nach dem Drogenvortest gegen 18.30 Uhr erwies und die Entnahme um 19.01 Uhr erfolgte, stand sogar eine halbe Stunde zur Verfügung. Notfalls hätte, ohne den Untersuchungserfolg zu gefährden, kurzfristig zugewartet werden können, falls der Bereitschaftsrichter nicht sofort erreichbar gewesen wäre. Erst wenn dieser trotz des nachhaltigen und wiederholten Versuchs des Polizeibeamten nicht hätte befragt werden können, wäre die Anordnungskompetenz wegen Gefährdung des Untersuchungserfolgs auf den Polizeibeamten übergegangen. Da der Versuch, den Richter telefonisch zu erreichen, nicht unternommen – und daher auch nicht dokumentiert – wurde, war die von dem Polizeibeamten getroffene Anordnung rechtswidrig; es bestand insoweit ein Beweiserhebungsverbot.

Das Beweiserhebungsverbot hat (…) ein Beweisverwertungsverbot nicht zur Folge. Die strafgerichtliche Rechtsprechung, der die Auslegung des Begriffs der Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung in erster Linie obliegt (vgl. BVerfG NJW 2007, 1425), hat bisher nur in Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die auf grober Verkennung der Rechtslage beruhten, ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Sie hat dabei auf die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen einerseits sowie auf das staatliche Ahndungsinteresse und das gefährdete Rechtsgut andererseits abgestellt, die gegeneinander abzuwägen seien (vgl. zuletzt BGH NJW 2007, 2269; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 81 a Rn. 32). Diese Abwägung ergibt hier, dass – auch wenn es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr handelte – dem relativ geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch die von einem Arzt vorgenommene Blutentnahme schwerwiegende staatliche Interessen an der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG gegenüberstanden, weil der Rechtsverstoß die Verkehrssicherheit, insbesondere auch Leib und Leben Dritter, erheblich gefährden konnte; letzterer Gesichtspunkt überwog daher.

Dass der Polizeibeamte seine Einschätzung, die Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung, die auf der Befürchtung des Beweismittelverlustes durch sehr raschen Abbau der Drogen im Blut beruhte, nicht aktenmäßig dokumentiert hat, widersprach zwar der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, führte jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 242; BGH NStZ 2005, 392). Ein Beweisverwertungsverbot wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht hätte (vgl. BVerfG NJW 2007, 1425; NJW 2006, 2684; BGH NStZ-RR 2007, 242; NJW 2007, 2269). Das ist nach den Feststellungen indes nicht der Fall gewesen. Die Anordnung beruhte auf einer irrtümlichen Fehleinschätzung der für die Einholung einer richterlichen Anordnung erforderlichen Zeit und auf einer Fehlinterpretation des Begriffs „Gefahr im Verzug“ bzw. Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung. Der Polizeibeamte war nach den Feststellungen der Auffassung, der rasche Abbau insbesondere von Kokain im Körper dulde keine Verzögerung der Blutentnahme. Danach irrte er über die Voraussetzungen seiner Anordnungskompetenz; sein Handeln war nicht darauf ausgerichtet, eine Beweiserhebung objektiv entgegen dem Gesetz oder subjektiv unter Ausschaltung des Bereitschaftsrichters anzuordnen. Ein solcher irrtümlicher Verstoß gegen die gesetzliche Zuständigkeitsregelung führt – jedenfalls, wenn ein hypothetischer Ersatzeingriff rechtmäßig wäre – nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2007, 242; Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 81 a Rn. 14; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 81 a Rn. 32). (…)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2007, Az: 1 Ss 532/07
Vorinstanz: AG Waiblingen – 23.07.2007 – Az: 5 OWi 61 Js 51192/07

Praxisrelevanz:

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde angesichts der vom Amtsgericht festgestellten Besonderheiten des Falles als unbegründet verworfen wurde. In den häufig vorkommenden Fällen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss ( §§ 24 a Abs. 1 StVG, 316 StGB) dürfte die Berufung auf einen drohenden Beweismittelverlust durch Verzögerung nur in wenigen Fällen Erfolg haben, da die Abbaugeschwindigkeit bei Alkohol allgemein bekannt und daher eine Rückrechnung über viele Stunden möglich ist.

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