LG Coburg – „Leine los!“ – Hundehalterhaftung


Die Klägerin unternahm mit ihren zwei Hunden einen Abendspaziergang. Als sie an dem nicht umzäunten Grundstück eines Nachbarn entlang schlenderten, schoss ihnen aus einer Hecke plötzlich ein Hund bellend und knurrend entgegen und griff einen Hund der Klägerin an. Beide Hunde der Klägerin setzten sich gegen diese Attacke zur Wehr. Allerdings zog das Hundepärchen bei der Rauferei heftig an der Leine, welche die Klägerin weiterhin tapfer fest umschlossen hielt.

Während die Hunde den Kampf einigermaßen unversehrt überstanden, brach sich die Klägerin infolge eines Sturzes den linken Daumen und zog sich einen Kreuzbandabriss im linken Knie zu. Sie verlangte vom Halter des angreifenden Hundes ca. 10.400 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dieser zahlte aber nur die Hälfte, da er der Meinung war, die Klägerin müsse sich die von den eigenen Tieren ausgehende Gefahr anrechnen lassen. Denn sie hätten durch das starke Ziehen an der Hundeleine erst ihren Sturz verursacht. Damit war die gefallene Hundebesitzerin nicht einverstanden und klagte den Rest ein – neben der Feststellung, dass der Halter auch Spätfolgen zu ersetzen habe.

Das Landgericht Coburg gab der Klage überwiegend statt. Lediglich in Höhe von 20 % müsse sich die Klägerin die sogenannte Tiergefahr ihrer Hunde zurechnen lassen. Sie sei nämlich gestürzt, weil ihre Hunde heftig an der Leine gezogen hatten. Freilich sei die von dem freilaufenden unbeaufsichtigten Hund ausgehende Gefahr weitaus höher gewesen. Dessen Halter müsse daher für die Folgen hauptsächlich gerade stehen.

LG Coburg, Urteil des vom 07.02.2007, AZ: 12 O 741/06 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung der Justiz Coburg Nr. 320 vom 06.04.2007

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