AG Lüdinghausen – Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Diebstahls


Der spätere Angeklagte hatte den Abend an einem See verbracht, Alkohol getrunken und auch Cannabis konsumiert. Als ihm seine Zigaretten ausgegangen waren und er auch kein Geld hatte, um sich welche zu kaufen, kam er auf den Gedanken, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen. Mit dem Kleintransporter seines Vaters fuhr er in der Frühe zu einem freistehenden Automaten, legte einen Ladungssicherungsgurt darum und gab Gas.
Er riss den Zigarettenautomaten mitsamt Stahlfuß und Betonfundament um und zog dies alles an einem etwa 3 bis 4 Meter langen Gurtstück hinter sich her und in eine etwa 2 km weiter gelegene Halle. Dort öffnete er den Zigarettenautomaten, entnahm Geld und 57 Zigarettenschachteln. Nachbarn benachrichtigten wegen des ruhestörenden Nachtlärms die Polizei, die verfolgte die Schleifspur bis an das Hallentor.

Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 0,97 Prom. zur Tatzeit. Ein Fahrfehler des Angeklagten oder etwaige Ausfallerscheinungen ließen sich nicht feststellen, da die Tat selbst von niemandem beobachtet wurde. die Ohne eine Ausfallerscheinung liegt beim Nachweis von Alkohol ab 0,5-Prom. bzw. berauschenden Substanzen im Blut keine Trunkenheit im Straßenverkehr sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG vor.

Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den Angeklagten dementsprechend wegen Diebstahls im besonders schweren Falle gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten auch die Fahrerlaubnis entzogen, verbunden mit einer Sperrfrist von 9 Monaten. Nach § 69 Abs. 1 StGB ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Aus den Gründen:

Dem Angeklagten war ferner gem. § 69 StGB seine Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen, da er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergab sich dabei noch nicht aus der Alkoholisierung des Angeklagten, da keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten und die bloße Begehung eines Diebstahls mit einem Fahrzeug bei einem Promillegehalt von 0,97 o/oo nicht ausreicht, einen Eignungsmangel begründen zu können. In der Begehung eines Diebstahls mittels Fahrzeugs in der Weise, wie im vorliegenden Falle geschehen, nämlich durch Hinterherziehen eines schweren Zigarettenautomaten mit Fuß an einem für den Fahrzeugführer völlig unkontrollierbaren Ladungssicherungsgurt über eine mehrere Kilometer lange Strecke lässt nach Ansicht des Gerichtes deutlich charakterliche Mängel erkennen, die eine Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Tat erkennen lassen. Hieran ändert auch die Tatbegehung zu üblicher Weise verkehrsarmer Zeit nichts. Nach BGH (GrS) NJW 2005, 1957 [BGH 27.04.2005 – GSSt 2/04] reicht vielmehr aus, dass (wie hier) das Verhalten des Täters, namentlich die Art des Kraftfahrzeugeinsatzes bei der konkreten Tat die Befürchtung rechtfertigen lässt, der Täter werde zur Förderung seiner kriminellen Ziele Verkehrssicherheitsinteressen hinten an stellen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass es sich hier um eine sogenannte „spezifische Verkehrsstraftat“ handelt, bei deren Begehung sich die fehlende Eignung regelmäßig aufdrängt (hierzu näher: Hentschel / König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 69 StGB Rn. 13 a).

AG Lüdinghausen, Urteil vom 18.09.2007, AZ: 9 Ds-81 Js 1388/07-(95/07)

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