VG Hannover – Alkohol- und Drogeneinfluss rechtfertigt „Fahrradfahrverbot“


Ein Radfahrer war aufgefallen, als mit dem Fahrrad das Rotlicht einer Fußgängerampel überfuhr. Bei der Kontrolle durch die Polizei gab er an, keine Fahrerlaubnis zu besitzen und regelmäßig Kokain zu konsumieren. Eine anschließende Blutuntersuchung ergab nicht nur einen Blutalkoholwert von über zwei Promille, sondern auch noch einen positiven Befund auf Cannabinoide und Benzodiazepine.
Damit war er absolut fahruntauglich und wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde untersagte ihm anschließend unter Berufung auf § 3 Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, Fahrzeuge, auch führerscheinfreie, wie Fahrräder oder Mofas im Straßenverkehr zu führen und ordnete die sofortige Vollziehung an, da künftige Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht auszuschließen seien. Der Radfahrer war der Auffassung, die Fahrerlaubnisverordnung beziehe sich nur auf Kraftfahrzeuge, das Radfahren könne ihm daher nicht verboten werden.

Das Verwaltungsgerichts Hannover lehnte seinen Eilantrag gegen die Verbotsverfügung allerdings ab. Wenn ein Fahrradfahrer in stark alkoholisiertem Zustand und unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angetroffen werde und die Gefahr bestehe, dass der Fahrradfahrer erneut unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde, könne für die Behörde dem Betroffenen auch das Fahrradfahren untersagen. Nach § 3 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung sei die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung entsprechend anwendbar. Auch von einem Fahrradfahrer gehe ein erhebliches Gefährdungspotential aus.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

VG Hannover, Beschluss vom 17.01.2008,AZ: 9 B 4217/07

Quelle: Presseemitteilung VG Hannover

Nachtrag: Die Beschwerde wurde vom OVG Lüneburg durch Beschluss vom 01.04.2008, Az: 12 ME 35/08, zurückgewiesen.

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