LG Coburg – Werkstatt haftet nicht bei Einbau eines fehlerhaften Originalteils


(c) P Kirchhoff / Pixelio

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Der Kläger wollte den Motor seines Pkws vom beklagten Autohaus überholen lassen. Das Autohaus baute u.a. eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km später kam es zu einem Motorschaden, weil die Feder der Spannrolle brach. Der Kläger behauptete, das Teil sei von Anfang an schadhaft gewesen. Auch wenn die Werkstatt keinen Fehler begangen habe, müsse sie ihm rund 5.500 € für Austauschmotor, Gutachter und Nutzungsausfall zahlen.

Das Landgericht Coburg sah das anders und wies die Klage ab. Selbst wenn eine Generalüberholung beauftragt und die Spannrolle tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, habe sich der Kläger mit dem Autohaus den falschen Beklagten ausgesucht.

Denn als Erfolg habe das Autohaus nicht einen kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Und dafür müsse die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne.

Das sei aber wegen der Verwendung eines äußerlich makellosen Original-Neuteils und mangels Einbaufehler nicht der Fall. Es liege mutmaßlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe.

Landgericht Coburg, Urteil vom 3. Juli 2007, Az: 22 O 188/07; bestätigt durch Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20. November 2007, Az: 5 U 183/07; rechtskräftig

Quelle: Presseinformation Nr. 352 vom 07.12.2007

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