AG Burgwedel – Volle Haftung trotz Vorfahrt


Ein vorfahrtsberechtigter Fahrzeugführer überschritt die innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mehr als 40 km/h. Es kam im Kreuzungsbereich zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug. Den vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführer traf nach einer Entscheidung des Amtsgericht Burgwedel vom 12.12.2006, Az: 72 C 417/05, trotzdem die volle Haftung.
Das sachverständig beratene Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h nicht ereignet hätte. Die Abwägung der Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten gem. § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB, des wartepflichtigen im Verhältnis zu dem vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführer, fiel damit zu Lasten des Vorfahrtsberechtigten aus. Die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h und damit um mehr als 100% fiel so gravierend ins Gewicht, das den Vorfahrtsberechtigten die alleinige Haftung am Unfallereignis traf.

AG Burgwedel, Urteil vom 12.12.2006, Az: 72 C 417/05 (in ZfS, 2007 141)

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